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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) der bmTEC GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der bmTEC GmbH

Gültig ab 01.11.2023
(im Vergleich zur Vorgängerversion wurden Ziffer 7.5 und die Bezeichnung geändert)


1. Allgemeines

1.1. Diese AGB gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, selbst wenn die Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich erfolgt. Ziffer 1.3 gilt auch für vorvertragliche Verhandlungen (Vertragsanbahnung).

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Der stillschweigenden Einbeziehung abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird widersprochen und nur durch ausdrückliche Zustimmung unserer Geschäftsleitung oder eines hierzu schriftlich Bevollmächtigten werden diese als Vertragsbestandteil anerkannt. Das Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden die Vertragsleistung vorbehaltlos ausführen.

1.3. An Kostenvoranschlägen und von uns gestellte Unterlagen, insbesondere technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder andere Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns das Eigentums- und, soweit bestehend, das Urheberrecht vor, auch wenn wir die Unterlagen nicht zurückverlangen.

1.4 Die Vertragspartner sind gegenseitig verpflichtet, die als vertraulich bezeichneten Unterlagen nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die Vertragsanbahnung, wenn ein Vertrag in der Folge nicht zustande kommt.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Unterlagen gemäß Ziffer 1.3. in der Vertragsanbahnungsphase überlassen haben.

2.2. Die schriftliche Bestellung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.

2.3. Vertragsschluss kommt frühestens mit Versendung unserer Auftragsbestätigung zustande.

2.4. Für den Umfang der Lieferpflicht ist unsere mindestens in Textform übermittelte Auftragsbestätigung nebst den Unterlagen, die mit der Auftragsbestätigung übermittelt werden oder auf die in der Auftragsbestätigung verwiesen wird, maßgebend. Weitere in der Auftragsbestätigung nicht dokumentierte Nebenabreden zum Leistungsumfang gelten nur, wenn diese mindestens in elektronischer Form von der Geschäftsführung oder einem von der Geschäftsführung schriftlich bevollmächtigten bestätigt werden.

2.5. Die in der Auftragsbestätigung und in den nach vorstehender Ziffer beigefügten oder bezuggenommenen Unterlagen festgelegte Beschaffenheit legt die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Eine diese Leistungsbeschreibung ergänzende oder verändernde Beschreibung des Liefergegenstandes kann nur durch die Geschäftsführung oder einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten erklärt werden.

2.6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie der Erreichung des Vertragszwecks nicht entgegenstehen.

3. Preise und Zahlung

3.1. Die von uns in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise für den Liefergegenstand gelten netto ab Werk exklusive etwaiger Kosten für Verpackung/Transport/Versicherung/Steuern, Abgabe und Zölle. Zu den Preisen und Kosten kommt ggf. die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2. Der vereinbarte Preis nebst Kosten und Mehrwertsteuer ist sofort nach Empfang der Lieferung und Zugang der Rechnung ohne Abzüge fällig. Angaben eines Zahlungsziels auf der Rechnung schieben die Fälligkeit nicht hinaus. Der Kunde kommt vor Ablauf des Zahlungsziels nicht in Zahlungsverzug. Nachlässe oder Skonti sind nur bei vorheriger individueller Vereinbarung abzugsfähig. Gewährte Skonti oder Nachlässe erlöschen mit Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist.

3.3. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Wir können den Liefergegenstand bis zur Zahlung zurückbehalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung fällige Zahlungen nicht leistet.

3.4. Die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen wegen des Vorwurfs fehlerhafter oder vertragswidriger Lieferungen ist ausgeschlossen, wenn der Vorwurf unwesentliche Mängel an dem Liefergegenstand oder unwesentliche Verstöße von Vertragspflichten betrifft und diese der Erfüllung unserer Vertragspflicht im Wesentlichen nicht entgegenstehen. Dies gilt nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Mängeln oder Verstößen. Das Zurückbehaltungsrecht bei unbestrittenen Mängeln ist auf das doppelte der voraussichtlichen Nachbesserungskosten beschränkt.

3.5. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

3.6. Wir sind berechtigt, unsere Entgeltforderungen gegenüber dem Kunden an Dritte abzutreten.


4. Lieferzeit

4.1. Von uns angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich. Werden Lieferzeiten verbindlich vereinbart, beginnt die Lieferfrist frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc.

4.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Verantwortungsbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden unverzüglich mitteilen.

4.4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit angemessener Nachfrist zur Lieferung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.5. Die Rechte des Kunden gem. Ziffer 9. dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.


5. Gefahrenübergang

Sofern keine besonderen Vereinbarungen (z.B. INCOTERMS) getroffen wurden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung, sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Übergabe der Lieferteile an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns oder den Spediteur gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag unser Eigentum. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung der geschuldeten Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Sofern wir den Liefergegenstand nach Ablauf der Frist zurücknehmen, stellt dies bereits unseren Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir den Liefergegenstand pfänden. Den von uns zurückgenommenen Liefergegenstand dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

6.2. Der Kunde muss den Liefergegenstand pfleglich behandeln. Er muss ihn auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

6.3. Bei Pfändungen des Liefergegenstands durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

6.4. Ist der Kunde Wiederverkäufer (vgl. Ziffer 8.), so ist er berechtigt, unseren Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, in Höhe unserer Saldoforderung ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde hat hierfür alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Ebenso sind wir berechtigt, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Lieferung herauszuverlangen.


7. Gewährleistung

7.1. Grundlage unserer Mängelhaftung ist ausschließlich die über die Beschaffenheit des Liefergegenstands getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Liefergegenstands gelten die von uns angegebenen Spezifikationen, die Produktbeschreibung und unsere Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht wurden.

7.2. Die Mängelansprüche des Kunden setzten voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

7.3. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.4. Alle diejenigen Teile der Lieferung oder Leistungen sind nach unserer Wahl nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen (Nacherfüllung), die innerhalb von 12 Monaten vom Tage der Ablieferung bzw. Abnahme gerechnet, infolge eines bei Gefahrübergang vorliegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist damit nicht verbunden. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich angezeigt werden.

7.5. Zur Nacherfüllung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese ohne wichtigen Grund, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Das Rücktrittsrecht des Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7.6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

7.7. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

7.8. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Verschmutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.


8. Ausschluss Herstellerregress

Wiederverkäufer sind nur jene Kunden, die den Liefergegenstand nicht zu eigenen Zwecken erwerben, sondern diesen vor Inbetriebnahme an einen Unternehmer (§ 14 BGB) weiterveräußern und die Absicht der Weiterveräußerung uns vor Vertragsschluss mitteilen. Die Haftung nach § 445a BGB und die verlängerte Verjährung nach § 445 b BGB ist ausgeschlossen. Die Haftung nach Ziffer 7. und 9. bleibt hiervon unberührt.

Kommt es auf Grund der Weiterveräußerung zu erhöhten Aufwendungen nach Ziffer 7.6, z.B. auf Grund der Weiterveräußerung ins entfernte Ausland, dürfen wir vom Wiederverkäufer die voraussichtlichen Prüf- und Transportkosten als Vorschusszahlung verlangen und bis zu deren Leistung die Prüfung der Mängelanzeige und eine ggf. erforderliche Nacherfüllung verweigern. Der Wiederverkäufer hat die durch die Veräußerung ins Ausland erhöhten Mängelbeseitigungskosten abzüglich der gewöhnlichen Mängelbeseitigungskosten zu tragen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die Mangelursache vorwerfbar ist.

9. Haftungsbeschränkungen

9.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Rücktritt oder Kündigung

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden ist im Falle von Bestellungen, die für den Kunden spezifiziert gefertigt werden, ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11. Gültiges Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.2. Wenn der Kunde Kaufmann nach HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,

  • ist Erfüllungsort unserer Leistungspflichten unser Firmensitz, soweit nicht eine besondere Vereinbarung (z.B. durch INCOTERMS) über den Erfüllungsort getroffen wurde
  • ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Firmensitz in Deutschland, 83562 Rechtmehring (Amtsgericht: 84453 Mühldorf am Inn; Landgericht: 83278 Traunstein).

Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. 

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